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Satzung
des
Jagd- und Sportschützenvereins Herrieden-Wieseth e.V.
| 1) |
Der
Verein führt den Namen „Jagd- und
Sportschützenverein Herrieden-Wieseth e.V.“
und hat seinen Sitz in Deffersdorf, Gemeinde Wieseth. |
| 2) |
Der
Verein soll in des Vereinsregister eingetragen werden. |
| 3) |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. |
| 4) |
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 5) |
Mittel
des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mittglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 1) |
Mitglied
kann nur sein, wer unbescholten ist. |
| 2) |
Mitglied
kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. |
| 3) |
Zum
Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein, um den
Schießsport
oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient
gemacht hat. |
| 1) |
Gesuche
um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das
Schützenmeisteramt zu richten,
welches jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der
Schießstätte oder in
den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in
geeigneter weise den
Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat. |
| 2) |
Über
das Aufnahmegesuch entscheidet das Schützenmeisteramt. Zu der
Sitzung müssen
alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes unter Angabe der
Tagesordnung geladen
werden. Ein Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens ein
Schützenmeister
und vier weitere Mitglieder des Schützenmeisteramtes anwesend
sind. Das Aufnahmegesuch
ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür
ausspricht.
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| 3) |
Ein
zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres
nicht erneuert
werden. |
| 4) |
Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der
Generealversammlung
ernannt. |
| 1) |
Die
Mitgliedschaft erlischt |
| a) |
durch Austritt |
| b) |
durch Ausschluss
(§6 Abs. 2, Buchstabe
c). |
| c) |
durch
rechtskräftige Verurteilung wegen
eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens
des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung
oder der
Urkundenfälschung. |
| d) |
durch
rechtskräftige Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten
wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens. |
| 2) |
Die
Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme
nicht
unbescholten war. §6 Abs. 4 – 5 gilt entsprechend. |
| 3) |
Die
Mitglieder können jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegen über dem
Schützenmeisteramt aus dem Verein austreten. Ein Mitglied, das
nicht zum Schluss
eines Jahres austritt, hat die Beträge und die sonstigen
Leistungen für das
laufende Jahr zu entrichten. |
| 4) |
Mit
dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und
Rechte. Für das laufende
Jahr geleistete Beiträge werden nicht
zurückgewährt. |
| 5) |
Der Austritt aus
dem Verein wird erst
wirksam: |
| - |
mit
Rückgabe des Schützenpasses |
| - |
durch
eigenhändig unterschriebene
Verlusterklärung |
| - |
oder
durch Ummeldebestätigung eines
anderen Vereins. |
| 1) |
Die
Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und
deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu
benutzen. |
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| 2) |
Alle Mitglieder
sind verpflichtet, |
|
a) |
die
Ziele und Aufgaben des Vereins zu
fördern |
|
b) |
sich jederzeit
dem Ansehen des Vereins
entsprechend zu verhalten |
|
c) |
die Satzung, die
sportlichen Regeln und
die Anordnungen der Generalversammlung
und des Schützenmeisteramtes zu befolgen, |
|
d) |
die ihnen von der
Generalversammlung
oder dem Schützenmeisteramt übertragenen
Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, |
|
e) |
den Jahresbeitrag
und sonstige von der
Generalversammlung beschlossenen Beiträge
pünktlich zu bezahlen. |
| 3) |
Die Mitglieder
erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 4) |
Es darf keine
Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
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| 1) |
Der 1.
Schützenmeister übt die
Ordnungsgewalt im Verein aus. |
| 2) |
Verstöße
gegen die Vereinsdisziplin,
die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder
können
geahndet werden durch; |
| a) |
Ausschluss von
der Teilnahme an den
Vereinsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben, |
| b) |
befristeten oder
dauernden Ausschluss
aus dem Verein. |
| 3) |
Über die
Ahndung von Verstößen
entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit der Mehrheit
der Stimmen der
Anwesenden.
Ein betroffenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend
sein. |
| 4) |
Das betroffene
Mitglied kann innerhalb
eines Monats, nachdem ihm der Beschluss bekannt gegeben worden ist,
schriftlich
unter Angabe von Gründen Beschwerde an das
Schützenmeisteramt einlegen. Die
Einlegung der Beschwerde erwirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam
wird. |
| 5) |
Das
Schützenmeisteramt kann den
Betroffenen von den Vereinsveranstaltungen und von sportlichen
Wettbewerben
ausschließen bis die Beschwerdefrist (Abs. 4 Satz 1)
abgelaufen oder über eine
von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der
Betroffene
hiergegen Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt
innerhalb eines Monats
nach Eingang der Beschwerde eine außerordentliche
Generalversammlung
einberufen, die über die Beschwerde entscheidet.
Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach
Abs. 4 |
| Vereinsorgane
sind das
Schützenmeisteramt und die Generalversammlung. |
| 1) |
Das
Schützenmeisteramt besteht aus: |
| a) |
Dem
Ehrenschützenmeister als
außerordentlichem Vorstandsmitglied |
| b) |
dem 1.
Schützenmeister |
| c) |
dem 2.
Schützenmeister |
| d) |
dem Schatzmeister |
| e) |
dem
Schriftführer |
| f) |
dem 1. Sportleiter |
| g) |
dem 2. Sportleiter |
Sie
müssen Mitglieder des Vereins und volljährig sein.
Das Schützenmeisteramt beruft zehn
Spartenleiter und einen
Medienreferenten welche in die Sitzungen des
Schützenmeisteramtes eingeladen werden
können. Auch
sie müssen Mitglied des Vereins und volljährig sein.
Zu
a): Der Titel Ehrenschützenmeister kann nur einem ehemaligen
1. Schützenmeister
des Vereins durch Beschluss der Generalversammlung verliehen werden.
Der
Ehrenschützenmeister hat auf Lebenszeit als
außerordentliches Mitglied, Sitz
und Stimme im Schützenmeisteramt und dieses beratend zu
unterstützen.
|
| 2) |
Das
Schützenmeisteramt leitet den
Verein. Der 1. Schützenmeister und der 2.
Schützenmeister
vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB je
allein. Im
Innenverhältnis gilt, dass der 2. Schützenmeister nur
in
Verhinderung des 1. Schützenmeisters vertritt. |
| 3) |
Das
Schützenmeisteramt ist
beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend
sind. Es entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine
Niederschrift zu führen. |
| 4) |
Die Mitglieder
des
Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in
geheimer Wahl auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. |
| 5) |
Die Wahl in das
Schützenmeisteramt
kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des
Schützenmeisteramtes kann sein
Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen. |
| 6) |
Die
Generalversammlung kann ein
Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines
Amtes entheben. An
der Generalversammlung müssen mindestens 2/3
aller
Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in
der
Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss
muss mit
einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden gefasst werden. |
| 7) |
Endet das Amt
eines Mitgliedes des
Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist
für den Rest seiner
Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu
wählen. |
| 1) |
Die
Generalversammlung ist die
Versammlung der Vereinsmitglieder. |
| 2) |
Den Vorsitz in
der Generalversammlung
führt der 1. Schützenmeister. |
| 3) |
Die
Generalversammlung beschließt mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes
bestimmt. |
| 4) |
Über die
Sitzungen der
Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom
Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterschreiben ist. |
| 5) |
Die
Generalversammlung beschließt über
alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt
oder deren
Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem
Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem
Zusammentritt der
Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in
der Generalversammlung zu
behandeln, wenn ¼ der Anwesenden es verlangt. |
|
| 6) |
Ein Beschluss der
Generalversammlung
ist stets erforderlich für; |
|
a) |
eine
Änderung der Satzung (§12), |
|
b) |
die Entlastung
des Schützenmeisteramtes
und der Rechnungsprüfer, |
|
c) |
die Amtsenthebung
eines Mitgliedes des
Schützenmeisteramtes, |
|
d) |
die Ernennung von
Ehrenmitgliedern, |
|
e) |
die Feststellung
und Änderung des
Haushaltsplanes, |
|
f) |
die Entscheidung
über Beschwerden gegen
die Ahndung von Verstößen
(§6
Abs. 4 + 5). |
|
g) |
die
Veräußerung, Verpachtung und Belastung des
Vereinsvermögens; diese Regelung
gilt nur im Innenverhältnis und ist keine
Vertretungsbeschränkung der Schützenmeister, |
|
|
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h) |
die
Auflösung des Vereins |
| 7) |
Das
Schützenmeisteramt hat im ersten
Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen. |
| 8) |
Das
Schützenmeisteramt hat eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im
Interesse des
Vereins notwendig ist.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner
einberufen werden, wenn |
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a) |
1/3
der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung verlangt, |
|
b) |
ein
Mitglied gegen den Ausschluss von
den Vereinsveranstaltungen Beschwerde einlegt
(§6 Abs. 5). |
| 9) |
Zu jeder
Generalversammlung ist mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung,
schriftlich einzuladen. |
| 1) |
Das
Schützenmeisteramt verwaltet das
Vermögen. |
| 2) |
Soweit ein
Haushaltsplan aufgestellt
ist, wird dieser von der Generalversammlung beschlossen. |
| 1) |
Der Verein
erlischt, wenn die Zahl der
Mitglieder unter fünf herabsinkt. |
| 2) |
Der Verein kann
durch Beschluss der
Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden
Mitglieder
aufgelöst werden. |
| 3) |
Die
Generalversammlung wählt einen
oder mehere Liquidatoren. Das Vereinsvermögen, das nach der
Erfüllung der
Verbindlichkeiten verbleibt, fällt bei Auflösung des
Vereins oder Wegfall
seines bisherigen Zweckes der Stadt Herrieden und der Gemeinde Wieseth
je zur
Hälfte zu, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. |
| 4) |
Die in Abs. 3
geregelten
Vermögensverwendungen bei Auflösung gilt auch
für den Fall der Aufhebung des
Vereins oder des Wegfalls des bisherigen Zweckes |
.
| 1) |
Die Satzung kann
durch Beschluss der
Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Erschienenen
geändert werden. |
| 2) |
Das
Schützenmeisteramt hat
Satzungsänderungen unverzüglich dem Landratsamt und
dem Amtsgericht vorzulegen. |
Deffersdorf, den
14.03.2009
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